Allgemeine Geschäftsbedingungen
von Latin Roots Veranstaltungsservice / Wilber Vega
§ 01 - Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil eines jeden Vertrages zwischen
"Latin Roots", vertreten durch Wilber Vega als Alleininhaber, im folgenden "LR" genannt, dem
Auftraggeber oder Kunden, im folgenden "AG" genannt. Änderungen dieser Bedingungen
erfordern die Schriftform, auch wenn der "AG" bei Auftragserteilung auf eigene
Geschäftsbedingungen verweist. Eine Zustimmung hierzu seitens "LR" bedarf der Schriftform.
Nicht durch "LR" zu verantwortende Umstände wie höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen,
Einstellung des Gewerbes oder andere unvorhersehbare Ereignisse entbinden "LR" und seine
Erfüllungsgehilfen von der Erfüllung abgeschlossener Verträge.
§ 02 - Angebot und Vertrag
Alle Angebote von "LR" sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn "LR" eine
schriftliche Auftragsbestätigung an den "AG" sendet. Mündliche Absprachen bedürfen zur
Gültigkeit ebenfalls der Schriftform; bei kurzfristigen Absprachen gilt die Rechnungsstellung
gleichzeitig als Vertragsdokument.
§ 03 - Beginn und Ende der Veranstaltung
Die Tätigkeit des DJ und damit die Laufzeit des vom "AG" gewählten Pakets beginnt mit der
vertraglich festgelegten Zeit. Sollte vom "AG" ein früherer Zeitpunkt des Beginnes gewünscht
werden, so ist dies auf dem Abschlussbericht für den "DJ" zu vermerken und die Startzeit der DJ-
Tätigkeit verschiebt sich auf diesen Zeitpunkt. Eine Verlagerung des Startzeitpunktes auf eine
spätere Zeit ist nur bis 2 Tage vor der Veranstaltung möglich und muß in schriftlicher Form (eMail
genügt) erfolgen. Auch sogenannte Hintergrundmusik z.B. beim Essen gehört zur Tätigkeit des DJ
und kann nicht davon ausgenommen werden. Der DJ wird in keinem Fall eigenmächtig eine
Veranstaltung beenden. Er wird seine Tätigkeit nur nach Absprache mit dem "AG" oder eines
Bevollmächtigten einstellen. Eine Berechnung zusätzlicher Stunden erfolgt pro angefangener
Stunde.
§ 04 - Räumlichkeiten
Der “AG” und somit auch der Veranstalter verpflicht sich, die Räumlichkeiten, in denen die
Veranstaltung stattfindet, 3 Stunden vor Beginn zwecks Aufbau für “LR” zugänglich zu machen
und einen angemessenen DJ-Bereich zur Verfügung zustellen. Bei Buchung von zusätzlichem
Equipment hat der „AG“ die entsprechende Stromversorgung bereitzustellen und für einen
angemessenen Standort des Equipments zu sorgen.
§ 05 – Leistungen und Umsetzung
Die durch „LR“ zu erbringenden Leistungen umfassen:
- DJ-Einsatz für die geplante Veranstaltung gemäß Angebot.
- Bei zusätzlicher Buchung Stellung des DJ Equipments (Musikanlage) inkl. Auf- und Abbau.
Die grundsätzliche musikalischen Gestaltung wird im Vorfeld mit dem „AG“ abgestimmt, „LR“ ist
jedoch in der Umsetzung frei. Diesbezüglichen Weisungen Dritter unterliegt er nicht.
§ 06 - Preise
Gültig sind ausschließlich die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche
Leistungen, die vor, während oder nach einer Veranstaltung erbracht werden und nicht in Vertrag
oder Auftragsbestätigung aufgeführt sind, werden gesondert berechnet. Bei Veranstaltungen
außerhalb Berlins fallen Anfahrtskosten von 0,30 Euro/Kilometer ab der Inhaber-Adresse, Königin-
Elisabeth-Str. 27, 14059 Berlin, an. Ab Entfernungen von 250 km gelten individuelle Regelungen
für An-/Abreise sowie Übernachtung.
Eine Kürzung der vereinbarten Gage, gleich aus welchem Grund, wird hiermit ausgeschlossen.
Eine Ausnahme stellt eine im beiderseitigen Einverständnis getroffene Kürzung.
Getränke und ggf. Catering für „LR“ sind während des Einsatzes vom „AG“ in angemessener
Menge und Qualität zu stellen. Bei Nicht-Stellung wird eine zusätzliche Spesenpauschale in Höhe
von 9 € / Stunde in Rechnung gestellt.
“LR” / Wilber Vega ist Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG, daher kann bei
Rechnungsstellung unter keinen Umständen Mehrwertsteuer ausgewiesen werden.
§ 07 - Zahlung, Entgelt
Der "AG" erhält mit der Auftragsbestätigung eine Zahlungsaufforderung über den Gesamtbetrag.
50% der Auftragssumme sind sofort fällig, Barzahlung oder Banküberweisung ist möglich. Der
Restbetrag incl. der eventuellen Zusatzstunden und evtl. Anfahrtspauschale ist am Ende der
Veranstaltung „LR“ in bar auszuzahlen. Schecks oder Kreditkarten werden nicht akzeptiert.
§ 08 - Zahlungsverzug
Die Zahlungspflicht des "AG" tritt mit Beendigung der Veranstaltung ein. Verweigert der "AG" die
Zahlung, gleich aus welchem Grund, ist „LR“ berechtigt, sofort Verzugszinsen in der von Banken
und Sparkassen berechneten Höhe zu fordern. Auch wenn der "AG", gleich aus welchem Grund,
mit der Ausführung der Leistung von „LR“ und/oder seinen evtl. Erfüllungsgehilfen nicht
zufrieden war, entbindet ihn dies nicht von seiner Zahlungsverpflichtung.
§ 09 – Auftragsrücktritte
Absagen von Buchungen für Veranstaltungen sind „LR“ umgehend mitzuteilen. Werden
vereinbarte Aufträge vor dem Veranstaltungstermin abgesagt, behält sich „LR“ das Recht vor,
dem „AG“ eine Ausfallspauschale in Rechnung zu stellen:
Diese beträgt bei Absage
- innerhalb von 14 Tagen vor der Veranstaltung 50% des Auftragswerts.
- innerhalb von 7 Tagen vor der Veranstaltung 60% des Auftragswerts.
- bei Absage von weniger als 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn 80% des Auftragswerts.
Sind zum Zeitpunkt der Absage bereits Vorleistungen erbracht, die nicht mehr rückgängig
gemacht werden können, werden dem "AG" diese Kosten voll in Rechnung gestellt.
§ 10 - Rücktrittsrecht
Sollte sich nach Abschluss eines Vertrages herausstellen, dass der "AG" z.B.
- gegen ethnische, politische oder rassistische Rechtssprechung oder Grundsätze verstößt,
- bei früheren Veranstaltungen seiner Zahlungspflicht nicht oder nur teilweise nachgekommen
ist, so kann „LR“ den Vertrag ohne rechtliche Folgen fristlos kündigen.
Der "AG" kann diesen Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Zugang schriftlich bei „LR“
widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
§ 11 - Haftung
Der "AG" haftet für Schäden die durch ihn selbst oder Gäste und Besucher der Veranstaltung am
Equipment (Musikanlage etc.) entstehen. Sollte das für die Veranstaltung von „LR“
bereitgestellte Equipment teilweise oder ganz ausfallen und Instandsetzungsversuche nicht
erfolgreich sind, so dass eine Weiterführung der Veranstaltung seitens „LR“ nicht möglich sein
sollte, erstreckt sich die Pflicht zum Schadensersatz für „LR“ maximal auf die vertraglich
festgelegte Vergütungssumme. Bei bereits installiertem Equipment, das dem Veranstalter zur
Nutzung durch Dritte bereitgestellt wird, übernimmt „LR“ keinerlei Haftung und Garantie für die
Funktionstüchtigkeit und Qualität der Anlage. Eine Minderung des zu zahlenden Preises ist in
diesem Fall ausgeschlossen. Das gleiche gilt für den Fall, das von „LR“ gestelltes Equipment an
bereits vorhandene oder vorinstallierte Anlagen angeschlossen wird. Für entstehende Schäden
durch den Anschluss an vorinstallierte übernimmt „LR“ keinerlei Haftung.
Bei Open Air- bzw. Zeltveranstaltungen etc. hat der "AG" für ausreichende Regensicherheit für
das von „LR“ bereitgestellte Equipment und der Stromanschlüsse zu sorgen. Der "DJ" ist
berechtigt, bei nicht gewährleisteter Sicherheit für Personen oder Equipment die Anlage
abzuschalten, bis ausreichende Sicherheit gewährleistet ist, ohne das „LR“ mit seiner Leistung in
Verzug gerät.
§ 12 - Genehmigungen, Abnahmen
Der "AG" ist verantwortlich das alle eventuellen behördlichen Auflagen erfüllt, oder, falls
erforderlich, Genehmigungen eingeholt werden und Abnahmen rechtzeitig vor der Veranstaltung
erfolgen.
Dies gilt auch für die GEMA Anmeldung und Zahlung der Gebühren. Der "AG" ist verpflichtet, falls
es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt, rechtzeitig vor der Veranstaltung der GEMA Art
und Umfang der Veranstaltung zu melden. Verantwortlich für Anmeldung und Zahlung der
Gebühren ist ausschließlich der "AG". Wie "öffentlich" oder "nicht öffentlich" definiert sind, kann
der "AG" den Internetseiten der GEMA entnehmen. Der "AG" ist informiert, dass „LR“ im Sinne der
GEMA u. U. auch mit digitalen Kopien urheberrechtlich geschützter Werke arbeitet.
§ 13 - Ersatzstellung
Für den Fall, das „LR“ wegen Krankheit oder aus anderen Gründen, die er nicht zu verantworten
hat, seinem Engagement nicht nachkommen kann, wird „LR“ soweit dies im zeitlichen Rahmen
und der Verfügbarkeit möglich ist, bemüht sein, entsprechenden Ersatz zu stellen. Für den "AG"
entstehen keinerlei Mehrkosten.
§ 14 - Datenschutz
„LR“ wird in keinem Fall Daten des "AG" an Dritte weitergeben und diese nur in Verbindung mit
der Auftragsausführung verwenden. Die Daten des "AG" werden von „LR“ elektronisch
gespeichert.
§ 15 – Bild- und Videomaterial
„LR“ ist berechtigt, Fotos und Videos der Veranstaltung zu veröffentlichen und für Werbezwecke
zu verwenden, wenn dem nicht ausdrücklich schriftlich vom "AG" widersprochen wird.
§ 16 - Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Berlin.
§ 17 - Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach
Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die anderen
Vertragsbestandteile davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der
wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der
unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden
Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Letzte Änderung: Mai 2010
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